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Tierschutz im Pferdesport
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Arbeitsgruppe Tierschutz und Pferdesport
Stand 1. November 1992 - Tierschutz im Pferdesport
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Einleitung
In früherer Zeit war dem
Pferd als Zug-und Reittier eine für die Menschen
lebensnotwendige Rolle zugewiesen.
Heute werden Pferde überwiegend für Sport
und Freizeit gehalten. Dies ist im Rahmen der gesetzlichen
Bestimmujngen rechtens, jeodch sind an den Umgang mit
Pferden Anforderungen zu stellen, die der Veratnwortung
des Menschen für das Tier als Mitgeschöpf
gerecht werden müssen, denn "Niemand darf
einem Tier ohne vernünftigen Grund Schmerzen,
Leiden oder Schäden zufügen" (§1
des Tierschutzgesetzes).
Verboten ist es nach §3
des Tierschutzgesetzes
- - "einem Tier außer in Notfällen
Leistungen abzuverlangen, denen es wegen seines Zustandes
offensichtlich nicht gewachsen ist oder die offensichtlich
seine Kräfte übersteigen, ...
- - ein Tier auszubilden, sofern damit erhebliche
Schmerzen, Leiden oder Schäden für das
Tier verbunden sind, ...
- - ein Tier zu einer Filmaufnahme, Schaustellung,
Werbung oder ähnlichen Veranstaltungen heranzuziehen,
sofern damit Schmerzen, Leiden oder Schäden
für das Tier verbunden sind,...
- - an einem Tier bei sportlichen Wettkämpfen
oder änlichen Veranstaltungen Dopingmittel anzuwenden."
Der verhaltens- und tierschutzgerechte
Umgang mit Pferden bei der Ausbildung und bei der Nutzung
verlangt ein hohes Wissen und Können.
Tierlehrer und Personen, die
häufig mit Pferden Umgang haben, müssen in
der Lage sein, das Verhalten des Pferdes als Ausdruck
seiner Befindlichkeit zu erkennen und zu akzeptieren,
von ihm nur jeweils möglichen Leistungen zu verlangen
und die für die Situation geeigneten Hilfen anzuwenden.
Deshalb müssen diesem Personenkreis bei der Aus-und
Fortbildung auch Erkenntnisse der Verhaltenslehre vermittelt
werden.
Die vorliegenden Leitlinien zeigen
die Anforderungen auf, welche an Umgang, Ausbildung
und Training von Pferden sowie an jeglcihe Nutzung
dieser Tiere, insbesondere in sportlichen Wettbewerben
(einschlißlich Leistungsprüfungen), in der
Freizeit, bei der Reiter- und Fharerausbildung, aber
auch in der Land-und Forstwirtschaft, unter den Aspekten
des Tierschutzes zu stellen sind.
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I.
Umgang mit Pferden bei Ausbildung und Nutzung
Das Pferd ist nur dann in der
Lage, seine angeborenen Anlagen voll zu entfalten,
wenn seine artgemäßen Lebensanforderungen
erfüllt werden und es sich mit seiner Umwelt -
d.h. auch mit dem Menschen - im Einklange befindet.
Dies zu erreichen, muss Ziel aller Ausbildung und Nutzung
von Pferden sein.
Voraussetzung dafür ist,
dass das Pferd nicht
"vermenschlicht", sondern seiner Art gemäß behandelt
wird.
1.
Grundsätzliches
a) Verhalten in Bezug auf
Nutzen und Schaden für den Organismus
Jedes Tier zeigt ein seiner Art entsprechendes
Verhalten, um Stoffe, Reize und räumliche Strukturen
seiner Umgebung zu nutzen oder, falls sie für
schädlich gehalten werden, sie zu meiden ("Bedarfsdeckung
und Schadensvermeidung"). Sinnesreize aus der
Umgebung werden vom Tier hinsichtlich möglicher
Auswirkungen auf den Körper erfaßt und mit
einem entsprechendem Verhalten beantwortet.
b) Bewegung
Unter naturnahen Bedingungen bewegen sich Pferde
im Sozialverband zur Futteraufnahme bis zu 16 Stunden
am Tag. Unter Haltungsbedingnungen ist daher täglich
für angemessene Bewegung zu sorgen.
c) Fluchttier
Körper und Verhalten des Pferdes entsprehcen
seiner hohen Spezialisierung als Fluchttier. Schreckhaft
zu sein ist für Pferde natürlich und bewahrt
sie vor möglichen Schäden. Beim Umgang
mit Pferden, besonders bei ihrer Ausbildung, muss
dieses angeborene Verhalten berücksichtigt werden.
Pferde wegen Schreckreaktionen oder Scheuen zu bestrafen,
ist deshalb falsch und verstärlkt nur Angst und
körperliche Verspannung.
d) Herdentier
Für Pferde ist unter natürlichen Bedingungen
der soziale Verband lebenserhaltend; Allein sein
ist für sie wesensfremd. Darauf ist nicht nur
während der Ausbildung, sondern beim gesamten
Umgang mit ihnen und bei der Gestaltung des Haltungsumfeldes
Rücksicht zu nehmen.
Pferde fühlen sich nur in Gesellschaft von Artgenossen
oder von anderen Lebewesen, die sie als Partner akzeptieren,
sicher. Einem Pferd außerhalb eines Herdenverbandes
Sicherheit zu vermittlen, bedearf daher ständiger
und geduldiger Zuwendung.
e) Wissen und Einfühlungsvermögen
des Menschen
Tierlehrer und Personen, die mit Pferden häufig
Umgang haben (z.B. Ausbilder, Trainer, Reiter, Fahrer,
Pfleger, Schmied, Tierarzt), müssen das angeborene
Verhalten von Pferden und ihr arttypisches Ausdrucksverhalten
kennen und verstehen. Sie sollen auch in der Lage
sein, das vom Einzeltier im Laufe seines Lebens erworbene
Verhalten und die jeweils bestehende Handlungsbereitschaft
des Tieres zu erkennen und entsprechend zu berücksichtigen.
f) Vertrauen des Tieres
zum Menschen
Unbekanntes löst beim Pferd in der Regel
Meidereaktionen aus. An fremde Dinge muss das Pferd
langsam und mit sinnvoller Hilfengebung herangeführt
und gewöhnt werden. Es ist falsch, in solchen
Situationen auf das Pferd gewaltsam einzuwirken.
Ziel beim Umgang mit dem Pferd muss sein, dass es
den Menschen als ein Lebewesen erkennt, gegenüber
dem keine schadensvermeidenden Reaktionen erforderlich
sind und in dessen Gegenwart es sich auch in bedrohlich
erscheinenden Situationen sicher fühlt.
Das Vertrauen zum Menschen ist auch Voraussetzung für
das Pferd, die Zeichen und Hilfen verstehen und annehmen
zu können.
g) Mensch als Partner
Das Pferd begreift den Menschen als "sozialen
Partner", der ranghöher, ranggleich oder
rangniedriger sein kann, oder aber als Feind.
Ranggleichheit gegenüber
dem Pferd schafft häufige Auseinandersetzungen,
Unterlegenheit des Menschen erschwert die Ausbildung,
Feinschaft verhindert sie.
Der Mensch soll seine ranghöhere
Position durch Einfühlung und Zuwendung zum Pferd,
Wissen und Erfahrung, Konsequenz und Bestimmtheit erreichen.
Brutalität erzeugt nicht höheren Rang, sondern
Feinschaft.
Der Mensch muss begreifen, dass
das Pferd nur dann
"Fehler" macht, wenn es die Hilfen nicht
verstanden hat, es abgelenkt ist, das Verlange zu häufig
wiederholt wird (z.B. durch ständiges Üben
derselben Lektion) oder das Pferd überfordert
ist. Er muss auch wissen, dass solche "Fehler" und
scheinbarer Ungehorsam auch aus körperlichen oder
gesundheitlichen Mängeln oder aus frühreren Überforderungen
entstehen können.
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2. Verständigung
zwischen Mensch und Pferd
a) Hilfen
Hilfen sind als Verständigungsmittel zwischen
Mensch und Tier anzusehen, die der Auslösung
der gewünschten Reaktionen dienen.
Die Hilfegebung muss für das Tier verständlich
und konsequent erfolgen. Dabei sind Hilfen zu minimieren,
d.h. der Zweck soll mit dem jeweils geringstmöglichen
Aufwand und der jeweils geringstmöglichen Intensität
an Einwirkungen erreicht werden. Hilfen dürfen
im Grundsatz keine Schmerzen verursachen.
Die Grenze der Intensität von Einwirkungen auf
das Pferd ist am Vergleich mit dem innerartlichen Sozialverhalten
der Pferde und den dort angewandten Verständigungs-
und Durchsetzungsmittlen zu orientieren, soweit diese
nicht zu Schäden führen.
b) Art der Hilfen
Die Verständigung zwischen Mensch und Pferd
wird möglich durch:
1. Stimmhilfen (z.B. beruhigend,
auffordernd, belohnend)
2. optische Zeichen (z.B. Körpersprache des Ausbilders)
3. Berührungshilfen (z.B. Schenkeldruck, Touchieren
mit der Gerte oder Peitsche)
4. Gewichtshilfen (Sitz)
5. Führungshilfen (z.B. Longe, Zügel)
Voraussetzung erfolgreicher Einwirkung
ist die Verständigung durch richtige Hilfengebung,
die sowohl theoretischer Grundkenntnisse als auch konsequenter Übung
bedarf.
c) Lernen durch Belohnung
Das Lernen kann nur in kleiner Stufen erfolgen,
wobei Hilfengebung, Reaktion auf die Hilfen des Ausbilders
und die Belohnung des Pferdes miteinander verknüpft
werden.
Eine sinnvolle Ausbildung des
Pferdes ist nur möglich, wenn es versteht, was
man von ihm will. Das Pferd versteht den Willen des
Tierlehrers am besten, wenn seine Reaktionenen auf
die Hilfen des Tierlehrers bei "Richtigmachen" belohnt
oder "flaschmachen"
nicht belohnt werden. Das Tier lernt, "richtiges" Verhalten
mit der Belohung zu verknüpfen. Belohnung kann
sein: Loben mit der Stimme, Zügel hingeben, Streicheln,
Leckerbissen usw. Leckerbissen (z.B. Möhren oder
Futterwürfel) sollen nur der Vertrauensbildung
und der Belohnung dienen.
Der Versuch, Ausbildungsziele
durch Bestrafung zu erreichen, ist nicht verhaltensgerecht,
sondern ineffektiv und tierschutzwidrig.
d) Strafen als Ausnahme
Strafen sowie Zurechtweisungen durch Hand, Gerte
oder dergleiche, dürfen nur in unumgänglichen
Situationen eingesetzt werden. Sie müssen angemessen
sein (siehe auch Punkt 2a). Lob, Zurechtweisungen und
Strafen sind nur in unmittlebarem Zusammenhang mit
dem jeweiligen Verhalten wirksam. Strafen dürfen
keine längerdauernden Schmerzen und keinesfalls
Schäden verursachen.
Strafaktionen nach mißglücktem
Einsatz sind sinnlos und tierschutzwidrig.
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3. Ausbildung
und Training
a) Ziel der Ausbildung
Ziel der Ausbildung und Nutzung von Pferden dürfen
nur solche Leistungen, Verhaltens-und bewegungsabläufe
sein, die in der Tierart, in der Rasse sowie im einzelnen
Pferde von Natur aus angelegt sind.
Nur wenn Körper und Verhalten
des Pferdes für die angestrebte Leistung geeignet
sind, kann das Ziel erreicht werden. Es liegt in der
Verantwortung des Menschen, Eignung und Grenzen des
Pferdes zu erkennen.
b) Aufbau der Ausbildung und des Trainings
Junge Pferde müssen schonend ausgebildet
und langsam an ihre Aufgaben herangeführt werden.
Die jewieligen Schritte und Maßnahmen der Ausbildung
müssen sich nach Alter und Entwicklungszustand
des einzelnen Pferdes richten.
Sinnvolle Ausbildungsstufen sind
auch Voraussetzung für bestmögliches Lernen
und schonenden Aufbau der Leistungsfähigkeit.
Wenn taleniterte Pferde Leistungen
anbieten, die ihrem Entwicklungsstand voraneilen, so
m uss der Tierlehrer dafür sorge tragen, dass
die körperliche Entwicklung des Pferdes mit seiner
Leistungsbereitschaft Schritt hält. Damit die
durch das Training bewirkten Veränderungen von
Körper und Verhalten des Pferdes physiologisch
sind, ist auch auf richtigen Aufbau der Ausbidlungs-und
Trainingseinheiten zu achten. Beispielsweise sollen
versammelnde und lösende
Übungen im Wechsel erfolgen. Lösende Übungen
müssen jeweils am Beginn und am Ende der Arbeit
stehen. Bei der Ausbildung und beim Training ist auch
die Tagesform zu berücksichtigen; die Anforderungen
sind dem aktuellen Leistungsvermögen anzupassen.
4.
Haftungsumfeld
Zur Verantwortung des Menschen gegenüber dem
Mitgeschöpf Pferd bei Ausbildung, Training und
Nutzung gehört die artgemäße und verhaltensgerechte
Gestaltung seines Umfeldes. Das gesmate Handlungssystem
soll für die Pferde maximale Sicherheit und Geborgenheit
bieten. Zur pferdegerchten Haltung und zum Vertrauensaufbau
tragen entscheidend auch der einfühsame Pfleger
und der verständnisvolle, gut ausgebildete Hufschmied
bei.
II.
Ausbildungsbeginn, Einsatz und Wettbewerbe
1. Mindestalter für Ausbildung
und Einsatz des Pferdes
a) Allgemeine Erziehung des
Pferdes
Die allgemeine Erziehung des Pferdes gehört
zur Ausbildung im weitesten Sinne und beginnt schon
am ersten Lebenstag durch regelmäßigen Kontakt
des Pflegers zum Fohlen. Ist das Fohlen mit dem Menschen
vertraut, wird es erste Hufpflegemaßnahmen, an
das Putzen, an das Halfter, das Führen u.a. gewöhnt.
b) Ausbildung zum vorgesehenen Nutzungszweck
Die Ausbildung unter Gewöhnung an Zaumzeug,
Longe, Sattel, Geschirr, Fahrzeug etc. darf nur von
Personen mit entsprechenden Kenntnissen und Fähigkeiten
durchgeführt werden.
Der Beginn der Ausbildung muss sich an die körperliche
Entwicklung des Pferdes orientieren. Im Zweifelsfall
ist ein Tierarzt hinzuzuziehen.
Reit-und Fahrpferde früher
als im Alter von drei Jahren in die Ausbildung zum
vorgesehenen Nutzungszweck zu nehmen, verletzt in der
Regel die unter Punkt I.3 dargestellten Grundsätze.
bei frühreifen Pferderassen mit ausschließlichem
Training auf Schnelligkeit kann das Mindestalter herabgesetzt
werden (z.B. bei Pferden für Galopp- und Trabrennen),
sofern auch hier die Grundsätze unter Punkt I.3
gewahrt bleiben.
Vor dem ersten Start sind alle
Galopp- und Trabrennpferde fachtierärztlich zu
untersuchen.
Bei der Ausbildung und beim Training
ist darauf zu achten, dass ein für die Sportart
geeigneter Boden zur Verfügung steht. Individuelle
Veranlagungen für bestimmte Bodenarten sind zu
berücksichtigen.
2. Wettbewerbseinsatz, weiterführende
Ausbildung, Hengstleistungsprüfung und Auktionen
Zwischen Beginn der Ausbildung und dem ersten Einsatz
bei Wettbewerben oder vergleichbaren Veranstaltungen
muss ein ausreichend langer und individuell angepasster
Zeitraum für den Leistungsaufbau zur Verfügung
stehen. Dieser Grundsatz gilt ebenfalls bei der Weiterführung
der Ausbildung in höhere Leistungsklassen.
Das Früheste für den
Wettbewerbseinsatz geeignete Alter und die Belastung
in den einzelnen Reit- und Fahrdisziplinen ist je nach
Sport- bzw. Nutzungsart sowie je nach Pferderasse unterschiedlich.
Die einzelnen Pferdezucht- und
Sportverbände legen in ihren Regelwerken Mindestalter
für den frühsten Einsatz der Pferde fest. Über
diese Angaben zu Trainingsbeginn und Einsatzalter sowie über
die Belastung in den einzelnen Sportarten besteht bisher
kein allgemeiner Konsens. Daraus ergibt sich die Notwendigkeit
weiterer Auswertung empirischer Erfahrungen und gezielter
wissenschaftlicher Untersuchungen.
Übereinstimmungen besteht
darin, dass die bisherigen Mindestalterangaben der
Verbände nicht unterschritten werden dürfen.
Ein höheres Mindestalter für Einsätze,
als es allgemein gefaßte Regeln zulassen, kann
für einzelne Pferde gelten, da die unter Punkt
I.3 genannten Voraussetzungen zusätzlich erfüllt
sein müssen. Einsätze junger Pferde z.B.
bei Hengsleistungsprüfungen oder bei Auktionen
sind analog zu vergleichbaren Anforderungen in Wettbewerben
zu beurteilen.
3. Begrenzung der Wettbewerbseinsätze
und Erholungszeiten
Die Häufigkeit der Einsätze eines Pferdes
je nach Tag und Jahr ist nach den Anforderungen so
zu begrenzen, dass Überforderungen oder Schäden
vermieden werden.
Ungeeigneter Boden und extreme
Wetterbedingungen können zu Schäden bei Pferden
führen . Bei für die betreffende Sportart
ungeeignetem Boden oder extremen Wetterbedingungen
sind Wettbewerbe nicht durchzuführen bzw. die
Anforderungen den Wetterbedingungen anzupassen, z.B.
Verkürzung der Strecken oder des Parcours, Auslassen
schwerer Hindernisse.
Zwichen den Einsätzen sind
Erholungszeiträume entsprechend der Beanspruchung
der Pferde sicherzustellen. Der Zeitraum zwischen den
Einsätzen muss Alter, Trainings- und Leistungsstand
der Pferde berücksichtigen.
Die Häufigkeit des Einsatzes
von Pferden in Wettbewerben ist unter Beachtung des
Alters der Pferde so zu begrenzen, dass deren Gesundheitszustand
auch langfristig nicht beeinträchtigt wird.
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4. Gesundheitszustand
bei der Nutzung der Pferde
Vor jeder Nutzung
ist ein Pfgerd auf seinen Gesundheitszustand zu prüfen. EinPferd, bei dem vor, während
oder nach der Nutzung Anzeichen einer Erkrankung
auftreten, oder das einen nicht nur geringfügigen
Schaden erlitten hat, ist umgehend einem Tierarzt
vorzustellen.
Ein Pferd mit einer Erkrankung,
die seine Nutzung ausschließt oder einschränkt,
darf bis zu seiner GEsundung nicht oder nur insoweit
eingesetzt werden, als es seinem Zusatnd angemessen
ist und die Nutzung nicht zu Schmerzen, Leiden oder
Schäden fürht. Im Zweifelsfall ist ein Tierarzt
hinzuzuziehen.
Ausbildung, Training und Nutzung
der Pferde erfordern einen einwandfreien Zustand der
Hufe. Eine ordnungsgemäße Hufpflege und
soweit erforderlich, relgelmäßiger, fehlerfreier,
sachgemäßer Hufbeschlag sind daher unerläßlich.
Bei Wettbewerben muss eine angemessene
tierärztliche Versorgung der Pferde in jedem Falle
gewährleitet sein. Grundsätzlich muss bei
Wettbewerben ein Tierarzt anwesend, bei kleineren Verantaltungen
mindestens aber jederzeit erreichbar sein. Der Gesundheitszustand
der Pferde und die ordnungsgemäße Ausrüstung
sind durch den Veranstaltungs-/ Turniertierarzt und
ein Mitgleid der Richtergruppe/ Rennleitung sitichprobenweise
unmittlelbar vor oder nach dem Wettbewerb zu prüfen.
Ein Pferd, bei dem während
eines Wettbewerbes Krankheitserscheinungen erkennbar
sind, oder das Schaden erlitten hat, darf nicht weiter
eingesetzt werden, es sei denn, dass der Schaden nur
geringfügig und für das Pferd offensichtlich
nicht belastend ist. Der fachlich Verantwortliche hat
zu entscheiden, ob das Pferd weiterhin eingesetzt werden
kann, oder ob es vom Wettbewerb ausgeschlossen werden
muss. In Zweifelsfällen ist das Pferd aus dem
Wettbewerb zu nehmen; erforderlichenfalls ist ein Tierarzt
hinzuzuziehen.
Bei allen Prüfungen, die
mit besonders hohen Leistungsanforderungen verbunden
sind, wie Vielseitigkeitsprüfungen ab Klasse L
und Distanzritten, sollen die Pferde vor dem Einsatz
durch einen Tierarzt einer Verfassungsprüfung
unterzogen werden. Bei allen anderen Prüfungen
sollten Verfassungsprüfungen stichprobenweise
druchgeführt werden. Ergibt die Verfassungsprüfung
hinsichtlich der Gesundheit oder der aktuellen Leistungsfähikeit
der Pferde für betreffende Wettbewerbe Zweifel,
sind die Pferde vom Wettbewerb auszuschließen.
Nach Absolvierung von Geländeritten sind die Pferde
unmittlelbar nach dem Wettbewerb durch einen Tierarzt
zu untersuchen. Pferde, die sich nicht in der physiologischen
Zeitspanne erholt haben, sind nicht in die Wertung
einzubeziehen.
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5. Stürze
und Verweigerungen
Stürze sind bei Wettbewerben und auch bei sonstiger
Nutzung niemals vollständig auszuschließen.
In folgenden Fällen ist ein Pferd aus dem Wettbewerb
herauszunehmen bzw. ist eine andere Nutzung abzubrechen:
- nach einem schweren Sturz (Bodenberührung
durch Kopf, Hals, Rücken oder Brust)
- nach einem leichten Sturz oder
einer Kollision, sofern das Pferd verletzt wurde (außer
Bagatellverletzungen, wie Hufabschürfungen o.ä.)
- nach zwei leichten Stürzen
im selben Start
Nach Verweigerungen bei der Springausbildung
und beim Springtraining sollen zunächst die Ursachen
der Verweigerung gesucht und dann die Anforderungen
anch Sprüngen über leichte, einladende Hindernisse
allmählich erhöht werden.
Pferde, die in einer Springprüfung
dreimal verweigert haben, sind aus dem Wettbewerb herauszunehmen.
Springpferde, die aus diesen Gründen ausgeschlosssen
worden sind, sollten einen Korrektursprung über
ein einladendes leichtes Hinderniss auf dem Springplatz
oder Übungsplatz absolvieren. Pferde in Hindernisse "hineinzureiten"
ist tierschutzwidrig.
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III.
Ausrüstung und Geräte
1. Die Ausrüstung
von Pferd und Reiter und ihre Anwendung
a) Ausrüstung allgemein
Die Ausrüstung muss zweckdienlich, dem Pferd
angepasst und in einwandfreiem Zustand sein; sie darf
keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen.
So darf eine Zäumung mit Hebelwirkung nur von
Reitern mit forgeschrittenem Ausbildungsstand verwendet
werden.
b) Zäumung
Die Zäumung muss passend und richtig verschnallt
sein; eine atembeengende Verschanllung darf nicht benutzt
werden. Zu scharfe, nicht passende , abgenutzte oder
fehlerhaft eingestellte Gebisse können zu erheblichen
Schmerzen und Schäden führen. Auch die Verwendung
von gebißlosen Zäumungen (z.B. mechanische
Hackamore) kann bei unsachgemäßer Verschnallung
und Anwendung Schmerzen und Schäden verursachen.
c) Zügelhilfen
Zügel- und Longenhilfen bedürfen einer
einfühlsamen Hand. Sie dürfen weder unsachgemäß eingesetzt
werden noch mit Schmerzen für das Tier verbunden
sein.
In der Regel soll bei Ausbildung
und Training auf Hilfszügel verzichtet werden,
sofern sie nicht, wie z.B. beim Longieren und bei der
Ausbidlung der Reiter, die Führungshilfe durch
die Hand ersetzen.
Hilfszügel dürfen keine Zwangsmittel sein,
sondern sollen über kurze Zeiträume dem Pferd
helfen, das Geforderte zu verstehen und umzusetzen.
Wird ein Pferd durch Hilfszügel, z.B. Schlaufzügel
oder durch Zügelhilfen, häufig oder länger
anhaltend in Spannung versetzt oder zu stark beigezäumt,
so können erhebliche Schmerzen oder Schäden
entstehen. Ein derartiger Gebrauch von Führungshilfen
ist tierschutzwidrig.
Tierschutzwidrig ist es auch, Pferde im Stall, beim
Transport oder auf dem Transportfahrzeug auszubinden.
d) Sporen
Die Benutzung von Sporen muss Reitern mit forgeschrittenem
Ausbildungsstand vorbehalten bleiben, die in der Lage
sind, diese Hilfsmittle kontrolliert einzusetzen. Sporen
dürfen nicht mißbräuchlich eingesetzt
werden. Ihre Einsatz darf nicht zu Verletzungen führen.
Es sind nur solche Sporen zu verwenden, die bei sachgemäßer
Anwendung nicht zu Stich- oder Schnittverletzungen
führen.
e) Peitschen und Gerten
Der Gebrauch von Peitschen, Gerten oder ähnlichen
Hilfsmitteln darf bei der Ausbildung, beim Training
oder bei der Nutzung, einschließlich des Wettbewerbs, über
eine Hilfengebung nicht hinausgehen. Der Peitschen-
oder Gerteneinsatz am Kopf und an den Geschlechtsteilen
ist tierschutzwidrig.
f) Führmaschinen
Führmaschinen, Laufbänder o.ä.
dürfen das Bewegen oder Training durch den Tierlehrern
nicht ersetzen, allenfalls ergänzen. Solche
Hilfsmittel dürfen nur nach sorgfältiger
Eingewöhnung der Pferde und nur unter wirksamer
Aufsicht angewendet werden.
g) Unerlaubte Hilfsmittel und Manipulationen
Unerlaubte und tierschutzwidrig ist die Durchführung
von Manipulationen oder die Anwendung von Hilfsmitteln
durch die einem Pferd bei Ausbildung, Training und
Nutzung ohne vernünftigen Grund Schmerzen zugefügt
werden doer durch die Leiden oder Schäden entstehen
können. Darunter fallen, z.B.
- die Anwendung stromführender
Hilfsmittel, wie Elektrotreiber, Elektroführmaschinen
mit stromführenden Treibhilfen, stromführende
Sporen, stromführende Peitschen
- die Durchführung von Manipulationen
am Pferd zur Beeinflussung der Leistung, wie blistern,
präparierte Bandagen o.ä.
- die Anwendung schädigender
Beschläge oder das Anbringen von Gewichten an
den Extremitäten
- die Anwendung einer Methode
des Barrens, bei der dem Pferd erhebliche Schmerzen
ezugeführt werden, um es zum stärkeren Anziehen
der Karpal- oder Tarsalgelenke zu veranlassen, z.B.
Schlagen mit Hindernisstangen, Gegenständen oder
Stangen aus Eisen, Verwendung stromführender Drähte über
dem Hindernis.
h) Unerlaubte Eingriffe
Ein Pferd mit Nervenschnitt (Neurektomie) oder
eingesetzter Luftröhrenkanüle (Tracheotubus)
in einem Wettbewerb zu starten, kann zu Schmerzen,
Leiden oder Schäden führen und ist daher
unzulässig. Tierschutzwidrig ist es auch, die
Tasthaare oder Ohrehaare zu entfernen.
2. Hindernisse
und Geräte
Hindernisse sind so zu gestalten,
dass sie dem Ausbildungsstand und der Kondition des
Pferdes angepasst, vom Pferd gut zu sehen und so markiert
sind, dass es sich auf dem Überspringen, Umgehen
oder Umfahren konzentrieren kann.
Hindernisse sind so zu gestalten, dass sie bei Kollision
keine Verletzungen hervorrufen und beim Mißlingen
des Sprunges das Pferd nicht gefährden.
Sportgeräte, wie Bälle,
Poloschläger sowie sonstige Gegenstände müssen
so gestaltet sein, dass sie die Pferde nicht verletzen
können und durch sie keine Schmerzen oder Schäden
zugefügt werden.
3. Fahrzeuge/
Fahrgeräte
Die von Pferden zu ziehenden
Fahrzeuge müssen in fahrtechnisch einwandfreiem
Zustand sein, einen korrekte Anspannung erlauben und,
soweit es sich nicht um Renn- und Trainingswagen des
Trapprennsportes, Schlitten oder ähnliche Fahrgeräte
handelt, mit funktionsfähigen Bremseinrichtungen
ausgerüstet sein. Ihr Eigen- und Ladegewicht muss
dem Leistungsvermögen der angespannten Pferde
entsprechen. Die Anspannung hat so zu erfogen, dass
Verletzungen druch Fahrzeuge oder Fahrgeräte ausgeschlossen
sind.
4. Transport
Transportmittel und Fahrweise
müssen beim Transport von Pferden den spezifischen
Anforderungen der Pferde entsprechen und dürfen
keine Schmerzen, Leiden oder Schäden verursachen
(siehe auch Empfehlung Nr. R(87) 17 des Mninister-Komitees
an die Mitgliedsstaaten des Europarates für den
Transport von Pferden).
IV.
Doping
1. Im Pferdekörper darf zum Zeitpunkt eines Wettkampfes
kein Pharmakon und keine körperfremde Substand
enthalten sein.
Die Frage, ob ein Verstoß gegen §3
Nr. 11 des Tierschutzgesetzes und damit eine Ordnungswidrigkeit
vorliegt, ist durch Sachverständige, die zuständigen
Behörden und letzlich die Gerichte im Einzelfall
zu entscheiden.
2. Zur Begriffsbestimmung der
Substanz, die als Dopingmittel im Sinne dieser Leitlinie
gelten, können jene Kriterien der Pferdesportverbände
herangezogen werden, die von diesen in "Dopinglisten"
oder als "unerlaube Mittel" zur Verhinderung
von "Doping"
genannt werden. In den Auflistungen werden auch Substandzen
genannt, von deren Verabreichung kein Schaden oder
Nachteil für das Pferd zu erwarten ist. Das Tierschutzgesetz
interpretiert anders als es durch die Verbände
geschieht; "Dopingmittel" im Sinne dieses
Gesetzes decken nur einen Aspekt der sehr umfangreichen
Dopingproblematik ab. Die verbandsrechtlichen Bestimmungen
berücksichtigen über die im Tierschutzgesetz
angesprochenen Beweggründe hinaus, weitere Kriterien.
Es ist deshalb Aufgabe der Verbände, Dopingrichtlinien
zu erfassen und ihre Ziele mit Hilfe ihrer Verbandsregeln
zu verfolgen und druchzusetzen.
Verstöße gegen die
Dopingrichtlinien unterliegen verbandsinterner Ahndung;
werden Tatsachen bekannt, die den Verdacht eines Verstoßes
gegen das Tierschutzgesetz rechtfertigen, sind die
zuständigen Behörden unverzüglich zu
unterrichten.
3. Im Hinblick auf die Lebensmittelgewinnung
festgelegte Wartezeiten für Tierarzneimittel sind
für die "Dopingproblematik"
nicht anwendbar.
Nach Verabreichung eines Medikamentes ist ein Pferd
ggf. in einem anstehenden Wettbewerb nicht startberechtigt.
Unabhängig davon ist dafür Sorge zu tragen,
dass das Pferd im Krankheitsfall die erforderliche
Behandlung erhält.
Im Zweifel über den Zustand des Pferdes muss der
Tierarzt hinzugezogen und die Rennleitung/ Richtergruppe
informiert werden.
4. Allen Ausbilden, Reitern,
Trainern und Fahrern muss die Gesamtproblematik des
Dopings bekannt sein, insbesondere das Verbot der Anwendung
von Dopingmitteln.
5. Zur Verhinderung von Doping
sind Kontrollen erforderlich, die verbandsrechtlich
geregelt sind. Sie erstrecken sich auf
- den Nachweis chemischer Substanzen
("DDopingmittel") und deren Metabolite
- das Verbot von Eigenblut- und
Sauerstoffbehandlung
- die tierärztliche Überwachung
Die Feststellung der Anwendung
eines "Dopingmittels"
erfordert dessen Nachweis, wobei die zur Analyse kommenden
Körperflüssigkeiten, z.B. Harn
und/ oder Blut, durch die individuellen Verbandsregeln
vorgeschrieben werden.
6. Verantwortlich für die
praktische Ausführung der Dopingkontrollmaßnahmen
auf dem Gelände der Veranstaltung sind die Verbände,
Veranstalter, Rennleitungen, Richter und die mit der
Entnahme beauftragen Personen.
Dazu gehört:
- die Bereitstellung des "Dopingbestecks"
- die Auswahl der zur Kontrolle
kommenden Pferde
- die Überwachung der Pferde
vor, während und nach dem sportlichen Wettbewerb
- Bereitstellung einer für
die Dopingprobenentnahme geeigneten Box bzw. bei kleineren
Veranstaltungen eines geeigneten abgesperrten Platzes
- die Anordnung einer Dopingkontrolle
bei Verdacht (unabhängig von Routinekontrollen)
und
- die ordnungsgemäße
Lagerung und der Versand der Dopingproben.
Reiter, Fahrer und Trainer oder
deren Beauftragte tragen vor und nach dem Wettbewerb
die alleinige Verantwortung für das Pferd.
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V. Schlußbemerkungen
Diese Leitlinien sind das Ergebnis
des Bemühens aller an dieser Arbeit beteiligten
- BML, Verbände, Ländervertreter und anderer
Sachverständiger - zu einvernehmlichen Feststellungen
zu kommen. Es leigt auf der Hand, dass zu einzelnen
Fragen abweichende oder weitergehende Auffassungen
bestehen. Der vorliegende Text repräsentiert den
Diskussionsstand zum Tierschutz im Pferdesport vom
1. November 1992. Nach jeweiligem Abschluß wissenschaftlicher
Untersuchungen zu den noch offenstehenden Fragen und
nach Vorliegen weiterer Erfahrungen aus der Praxis
werden die Richtlinien fortgeschrieben.
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