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| Satzung des DPV (
Stand
04.04.1996) |
| § 1 |
Name und
Sitz
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1. Rechtsfähige Polovereine der Bundesrepublik
Deutschland (künftig: Poloclubs genannt)
und ihre aktiven Vereinsmitglieder haben sich
zu einem Dachsportverband (Verein) im Sinne einer
Spielervereinigung zusammengeschlossen.
Der Verein führt den Namen "Deutscher
Polo Verband e.V.", im folgenden DPV genannt.
Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts
München unter VR 8929 eingetragen
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2. Sitz des Vereins ist München. |
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3. Die DPV-Farben sind, soweit zulässig,
die Farben der Bundesrepublik Deutschland, andernfalls
schwarz und weiß |
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4. Der DPV ist Mitglied der Hurlingham Polo Asociation,
deren Spielregeln somit auch in Deutschland uneingeschränkte
Gültigkeit haben. Die Spielregeln des DPV
sind identisch mit den jeweiligen Spielregeln der
H.P.A. Der DPV ist allerdings berechtigt, zusätzliche
eigene Spielregeln aufzustellen. |
| § 2 |
Zweck und Aufgaben |
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1. Zweck des DPV ist die Förderung des Polosports,
dessen Anerkennung und Verbreitung auf der Grundlage
der gültigen Poloregeln des DPV zu fördern,
sowie die Interessen der persönlichen Mitglieder
und aller Clubs bestmöglich zu wahren und
zu vertreten, ferner die
Überwachung der Durchführung des Polosports
nach den einheitlichen Regeln des DPV. |
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Der DPV unterwirft sich den jeweils geltenden
Bestimmungen der Satzung des Deutschen Sportbundes
(DSB) sowie dessen sonstigen Statuten oder Regulierungen
und Richtlinien. |
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2. Zur Erfüllung der Aufgaben des DPV bestehen
folgende Verbandsordnungen, die Bestandteil dieser
Satzung sind:
a) Die Stewardordnung (Sportkommission des
DPV), § 14
b) Die Turnierordnung, § 15
c) Die Handicapordnung, § 16
d) Die Sport- und Disziplinarordnung, § 17
3. Alle Poloclubs verpflichten sich, diese DPV-Verbandsordnungen
zum Bestandteil ihrer Club-Satzung zu erklären.
Die Aufnahme der Poloclubs in den DPV ist davon
abhängig, daß eine Satzung vorgelegt
wird, in der die Verbindlichkeit dieser Verbandsordnungen
anerkannt und zum Satzungsbestandteil erklärt
worden ist. Alle Poloclubs verpflichten sich,
im Falle der Abänderung der DPV-Verbands-ordnungen
die entsprechenden
Änderungen der eigenen Satzung zu übernehmen.
Die eingetragene Satzungsänderung ist dem
DPV nachzuweisen.
4. Der DPV ist für seine Mitglieder die
allein zuständige Instanz, die in Fragen
des Polosports im In- und Ausland verbindliche
Erklärungen abgeben kann. Er regelt alle
Bereiche nationaler und internationaler Spielbegegnungen.
Die Vorstände des DPV, auch in ihrer Eigenschaft
als Stewards, sind verantwortlich für die
Gesamtorganisation des Polosports in Deutschland.
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| § 3 |
Gemeinnützigkeit |
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1. Der DPV verfolgt ausschließlich und
unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinn
des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke"
der Abgabenordnung. Der Verband ist selbstlos
tätig. Dem idealen Zweck der Förderung
sportlicher Übungen und Leistung ist die
zur Erreichung des Verbandszwecks erforderliche
eigenwirtschaftliche Betätigung untergeordnet.
2. Haushaltsmittel des DPV dürfen nur für
satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Verbands. Dies gilt auch für
die Mitglieder der angeschlossenen Poloclubs.
Niemand darf durch (Verwaltungs-) Ausgaben, die
dem Zweck des Verbandes fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
3. Alle Vorstands- und Ausschußmitglieder
sind ehrenamtlich tätig.
Über Aufwandsentschädigungen entscheidet
nach Art und Umfang der Vorstand.
Der Vorstand ist auch befugt, allgemeine Richtlinien
für Aufwandsentschädigungen aufzustellen.
4. Wird ein Mitgliedsverein aufgelöst,
so findet eine Rückzahlung von Mitgliedsbeiträgen
oder Spenden nicht statt.
5. Das nach Beendigung der Abwicklung noch vorhandene
Verbandsvermögen fällt an die Landeshauptstadt
München, die es unmittelbar und ausschließlich
für Zwecke des Sports oder sonstige gemeinnützige
Zwecke zu verwenden hat.
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| § 4 |
Geschäftsjahr/Finanzierung |
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1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Der DPV finanziert sich über Mitgliedsbeiträge
und eventuelle Einnahmen aus dem Spielbetrieb
sowie über Spenden und Werberechte an den
Internationalen Deutschen Meisterschaften und
anderen Turnieren.
3. Der DPV ist finanziell unabhängig und
erstellt jährlich eine Einnahmenüberschußrechnung,
die spätestens sieben Tage vor einer Vorstands-
und Mitgliederversammlung allen Vorstandsmitgliedern
vorliegen muß.
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| § 5 |
Erwerb
der Mitgliedschaft |
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1. Mitglieder des DPV können nur rechtsfähige
Vereine (Poloclubs) und deren aktive oder ehemals
aktive Vereinsmitglieder (Handicapliste) sein.
2. Der DPV kann darüber hinaus auch andere
Personen, z.B. fördernde Mitglieder, die
sich schriftlich beim DPV-Sekretariat um eine
Aufnahme in den DPV beworben haben, aufnehmen.
Sämtliche gegenwärtige Mitglieder
des DPV, die nicht die Voraussetzungen gem. § 5
Ziff. 1 erfüllen, gelten automatisch als
aufgenommene Mitglieder. Einer gesonderten Bewerbung
bedarf es nicht.
Mitglieder gemäß Ziff. 2 haben kein
Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
3. Grundsätzlich gelten für die Aufnahme
eines persönlichen Mitglieds i.S.d. § 5.1
folgende Bedingungen:
a) Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen.
(Formular 1)
b) Der Bewerber muß Referenzen von zwei
Vorstandsmitgliedern seines Clubs vorweisen.
c) Jeder Spieler hat einen Heimatverein, für
den er regelmäßig spielt und unter
dem er beim DPV als Mitglied geführt wird.
Jeder Wechsel des Heimatvereins ist dem DPV-Sekretariat
unverzüglich mitzuteilen. Aufgrund des
in § 12 Ziff. 2 der Satzung geregelten
qualifizierten Stimmrechtes wird jeder Spieler
nur in seinem dem DPV jeweils gemeldeten Heimatverein
als Stimme geführt. Sollte der Spieler
Mitglied in weiteren Poloclubs sein oder werden,
bleibt seine dortige Mitgliedschaft für
das Stimmrecht dieser zusätzlichen Vereine
unberücksichtigt.
4. Über den Aufnahmeantrag eines persönlichen
Mitglieds entscheidet nach Empfehlung durch die
jeweiligen Clubvorstände ein Gremium, das
aus zwei Mitgliedern des DPV-Vorstandes besteht.
Die Mitglieder dieses Gremiums, sowie zwei Stellvertreter,
werden für jeweils ein Jahr vom Vorstand
gewählt. Für den Fall, daß ein
Mitglied des Gremiums identisch sein sollte,
mit dem die Aufnahmeempfehlung aussprechenden
Clubvorstand, unterliegt es einem Stimmverbot.
An seine Stelle tritt einer der beiden Stellvertreter.
Für den Fall, daß der Stellvertreter
seinerseits dem Heimatverein des die Aufnahme
beantragenden Spielers vorstehen sollte, entscheidet
der zweite Stellvertreter.
Unterliegen beide Stellvertreter dem Stimmverbot,
ermittelt das Präsidium durch Losentscheid
ein sonstiges Mitglied des Vorstands. Die Entscheidung
über den Aufnahmeantrag muß innerhalb
von vier Wochen ab Eingang des Antrags getroffen
sein. Bei Antragsannahme ist der jeweils vom
DPV-Vorstand festgesetzte Jahresbeitrag sofort
fällig. Eine ablehnende Entscheidung ist
kurz zu begründen und dem antragstellenden
Mitglied förmlich bekanntzumachen.
5. Gegen einen ablehnenden Bescheid kann innerhalb
von 4 Wochen ab Bekanntgabe schriftliche Berufung
eingelegt werden. Die Berufung ist beim DPV-Sekretariat
einzureichen. Über die Berufung entscheidet
der Vorstand mit einfacher Mehrheit, wobei das
in Ziff. 4 geregelte Stimmverbot entsprechend
gilt. Der Vorstand entscheidet spätestens
in seiner nächsten ordentlichen Sitzung. § 12
Ziff. 5 gilt entsprechend.
6. Jeder Poloclub in Deutschland, der die Anforderungen
des § 2 Ziff. 2 und Ziff. 3 erfüllt,
kann sich beim Sekretariat des DPV schriftlich
um eine Aufnahme in den DPV bewerben. Für
die Aufnahme eines Poloclubs gelten folgende
Mindestvoraussetzungen:
a) Das Vorhandensein eines Spielfeldes von
annähernd internationalen Maßen
b) Das Vorhandensein eines Übungsfeldes
c) Nachweis der Mitgliedschaft von mindestens
vier im DPV organisierten, aktiven (oder ehemals
aktiven) Polospielern oder Aufnahme-Antragstellern
d) Ständige Haltung von mindestens acht
Polopferden durch die Mitglieder
e) Rechtsfähigkeit des Poloclubs.
Nach Überprüfung sämtlicher Mitgliedsvoraussetzungen
durch die Stewards des DPV (vgl. § 14),
wird der die Aufnahme beantragende Club zunächst
als sog. provisorisches Mitglied im DPV geführt.
Für den Fall, daß der Clubname des
Antragstellers eine unzumutbare
Ähnlichkeit und/oder Verwechslungsmöglichkeit
mit dem Clubnamen bereits vorhandener Mitglieder
aufweist, können die Stewards des DPV eine
Namensänderung verlangen, die sich ausreichend
von bereits vorhandenen Clubnamen abgrenzt. Ein
neuer Poloclub bleibt mindestens zwei Jahre provisorisches
Mitglied des DPV.
Die Stewards des DPV werden jährlich die
Mitgliedsvoraussetzungen der provisorischen Mitglieder
erneut überprüfen und dem Vorstand
des DPV jeden Antragsteller vorschlagen, den
sie für eine volle Mitgliedschaft für
geeignet halten. Über die Vollmitgliedschaft
der provisorischen DPV-Mitglieder entscheidet
der DPV-Vorstand mit einfacher Mehrheit.
7. Jedes provisorisch aufgenommene DPV-Mitglied
ist verpflichtet, den jährlichen vom DPV
bestimmten Beitrag zu leisten und sich der Satzung
des DPV zu unterwerfen. Von seiner Aufnahme als
provisorisches Mitglied an ist sowohl der Club
selbst als auch jedes seiner Mitglieder berechtigt,
sich an einen der amtierenden DPV-Stewards zu
wenden und sich, von einem Steward seines Vertrauens,
in sämtlichen einschlägigen Anliegen
beraten und vertreten zu lassen.
8. Jeder Poloclub (auch ein nur provisorisches
Mitglied) unterhält einen Handicap-Ausschuß,
der Empfehlungen zum Handicap seiner Spieler
an die Handicap-Kommission abgibt.
Jeder im DPV vertretene Poloclub mit mindestens
acht in der DPV-Handicapliste geführten
Spielern (Heimatverein,siehe § 5 Ziff. 3
c) benennt ein Mitglied seines dem DPV bekannt
zu gebenden Clubvorstands, das den Club im Vorstand
des DPV vertritt (§ 12). Dieses Recht steht
auch einem nur provisorischen Clubmitglied mit
der Maßgabe zu, daß
dessen in den Vorstand des DPV entsandtes Vorstandsmitglied
dort lediglich beratende Funktionen ausübt.
Der Vertreter des provisorischen DPV-Mitglieds
hat innerhalb des DPV-Vorstandes kein Stimmrecht.
Jeder Poloclub benennt einen Schiedsrichter
und einen Stellvertreter in den jährlich
mindestens einmal zusammentretenden Schiedsrichterausschuß
(§ 19), der die dort getroffenen Beschlüsse
und Fortbildungsergebnisse an den Poloclub weiterleitet
bzw. dort durchsetzt. Dies gilt auch für
das provisorische DPV-Mitglied, allerdings mit
der Maßgabe, daß
der Vertreter des provisorischen DPV-Mitglieds
im Schiedsrichterausschuß
lediglich beratende Funktion hat; ein Stimmrecht
besteht erst bei Vollmitgliedschaft.
9. Die Clubs sind selbständig und genießen
in allen Belangen die größtmögliche
Unterstützung des DPV.
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| § 6 |
Rechte und Pflichten der
Mitglieder |
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1. Die Einzelmitglieder üben ihre Mitgliedschaftsrechte
in der Mitgliederversammlung persönlich,
die Clubs durch ein Mitglied ihres Vorstands
mit jeweils einer Stimme, aus.
2. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge,
Anfragen, Vorschläge oder Beschwerden beim
DPV-Sekretariat einzureichen. Im übrigen
kann jedes DPV-Mitglied vom DPV die Einhaltung
der Satzung und die Durchführung der Beschlüsse
der Verbandsorgane verlangen.
3. Grundsätzlich verpflichten sich alle
Mitglieder, den DPV mindestens derart finanziell
auszustatten, daß er den satzungsgemäßen
Auftrag erfüllen kann. Jedes Mitglied hat
den vom Vorstand festgelegten Jahresbeitrag bis
zum 31. Januar eines jeweiligen Jahres zu überweisen.
Sollte bis zum 1. April des Jahres der Beitrag
nicht gezahlt sein, ruht seine Mitgliedschaft
gemäß § 7 automatisch bis zur
vollständigen Bezahlung aller Beitragsverbindlichkeiten.
4. Für Schäden gleich welcher Art,
die einem Mitglied aus der Teilnahme an Poloturnieren
oder Polospielen entstehen, haftet der DPV nur,
wenn dem Mitglied eines seiner Organe oder einer
sonstigen Person, dessen Verhalten sich der DPV
zurechnen lassen muß, Vorsatz oder große
Fahrlässigkeit zur Last fällt.
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| § 7 |
Ruhen
der Mitgliedschaftsrechte |
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1. Mitglieder, die ihre finanzielle Beitragspflicht
am 31.Januar um mehr als zwei Monate mit letzter
Frist zum 31. März versäumen, können
bis zur Pflichterfüllung keine Mitgliedschaftsrechte
ausüben. Das DPV-Sekretariat streicht jedes
Mitglied, wenn es mit seinen Zahlungen, wie z.B.
Aufnahmegebühr, Jahresbeiträgen oder/und
Umlagen, über 2 Monate in Verzug ist. Das
Ruhen der Mitgliedschaftsrechte, wegen Zahlungs-verzugs
wird vom DPV-Sekretariat festgestellt und ist
mit dem sofortigen Verlust der Spielberechtigung
im Bereich des DPV verbunden. Bei Neuaufnahmen
wird die Mitgliedschaft erst nach erfolgter Beitrags-
und eventueller Aufnahmegebührzahlung erworben.
2. Sollte ein Poloclub, aus welchen Gründen
auch immer, die Mindestvoraussetzungen für
eine Mitgliedschaft verlieren (z.B. Verlust des
Spielfeldes oder des Spielbetriebes), kommt es
ebenfalls bis zur Wiederherstellung zum sofortigen
Ruhen seiner Mitgliedschaft. Ziffer 1 gilt entsprechend.
3. Das Ruhen der Mitgliedschaft kann ferner
festgestellt werden, wenn ein Mitglied den sonstigen
satzungsgemäßen Pflichten gegenüber
dem DPV nicht nachkommt, nachdem es hierzu aufgefordert
worden ist. Auch können die Stewards ein
derartiges Ruhen der Mitgliedschaft empfehlen,
wenn nachweislich ein Spieler seinen polobedingten
Zahlungsverpflichtungen (z.B. Stallungen, Tierarzt,
Profiverträge usw.) nicht nachkommt in der
Weise, daß dadurch eine Rufschädigung
des DPV bzw. aller Polospieler und des Polosports
im allgemeinen befürchtet werden muß.
Die Feststellung des Ruhens der Mitgliedschaft
erfolgt in diesen Fällen durch den Vorstand.
Dem Mitglied wird in allen Fällen das Ruhen
seiner Mitgliedschaft sofort unter Anführung
des Tatbestandes per Einschreiben/Rückschein
mitgeteilt. Bei Erfüllung seiner Verpflichtungen
erfolgt die Wiederzulassung
über das Sekretariat.
4. Das Ende des Ruhens der Mitgliedschaft wird
dem Mitglied vom Sekretariat des DPV per Einschreiben/Rückschein
bekanntgegeben.
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| §8 |
Beendigung
der Mitgliedschaft |
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1. Die Mitgliedschaft endet mit
a) Austritt
b) Ausschluß
c) Tod
d) völligem Verlust der Rechtsfähigkeit
nach Vermögensliquidation des persönlichen
Mitglieds, eines Poloclubs oder des DPV.
2. Der Austritt eines Poloclubs muß durch
seinen Vorstand in vertretungsberechtigter Zahl,
der Austritt eines persönlichen Mitglieds
muß schriftlich mit einer Kündigungsfrist
von 6 Monaten zum Jahresende gegenüber dem
Sekretariat des DPV erklärt werden. Während
der Kündigungsfrist ist die Rücknahme
der Austrittserklärung zulässig.
3. Ein Mitglied kann aus dem DPV ausgeschlossen
werden, wenn es durch eigenes schuldhaftes Verhalten
oder des Verhaltens eines seiner Organe in besonders
schwerwiegender Weise das Ansehen des DPV und
damit des Polosports geschädigt oder gegen
die Verbandssatzung und somit auch gegen den
Verbandszweck verstoßen hat.
Dies ist auf schriftlichen Antrag beim Sekretariat
des DPV möglich, wenn mindestens 3 Mitglieder
dies schriftlich beantragen und der Ausschluß
mit einer schwerwiegenden Schädigung des
DPV im Inneren oder nach außen begründet
ist. Über den Ausschluß entscheiden
die Stewards mit 3/4-Mehrheit. Alle ausstehenden
Zahlungen müssen in jedem Fall im laufenden
Kalenderjahr des Ausschlusses bezahlt werden.
4. Von einem Mitglied, dessen laufender Jahresbeitrag
nicht bis 31. Dezember bezahlt ist, wird angenommen,
daß es seine Mitgliedschaft aufgekündigt
hat. Sein Name wird auf der DPV-Handicapliste
nicht mehr erscheinen. Das betreffende Mitglied
darf weder an einem Turnier oder ausgeschriebenen
offiziellen Spiel unter der Aufsicht des DPV
spielen, noch darf sein Name wieder in die Handicapliste
aufgenommen werden, bis der laufende Beitrag
zusammen mit allen weiteren Rückständen
beim DPV-Sekretariat eingegangen ist.
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| § 9 |
Organe
des DPV |
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Organe des DPV sind:
a) Mitgliederversammlung
b) Präsidium
c) Vorstand
d) Stewards (Sportkommission)
e) Handicap-Kommission
f) Schiedsrichterausschuß
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| § 10 |
Die Mitgliederversammlung |
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1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste
Organ des DPV. Sie kann - mit Ausnahme des Schiedsgerichts
- allen Organen des Verbandes Weisungen erteilen.
Die Eigenver-antwortung der Mitglieder anderer
Verbandsorgane bleibt hiervon jedoch unberührt.
Die Mitgliederversammlung ist zuständig
für:
a) die Entgegennahme des Dreijahresberichts
b) die Genehmigung der Jahresabschlüsse,
Entlastung des Vorstands und der Ausschüsse
bzw. ihre Verweigerung
c) die Genehmigung des vom Vorstand aufzustellenden
Haushalts-voranschlags sowie die Festsetzung
der Beiträge, Gebühren und Spielabgaben
d) Änderungen der Verbandssatzung und
der zum Satzungsbestandteil erklärten
Verbandsordnungen
e) Beschlußfassung über die Auflösung
des DPV
f) die Wahl der Mitglieder des Präsidiums
g) die Wahl der Rechnungsprüfer und deren
Stellvertreter
2. Die Mitgliederversammlung ist wenigstens
alle 3 Jahre einmal einzuberufen. Eine außerordentliche
Mitgliederversammlung kann jederzeit einberufen
werden. Sie muß einberufen werden, wenn
mindestens 1/3 aller Mitglieder und/oder 1/3
der Clubs dies schriftlich beim DPV-Sekretariat
unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.
3. Die Einberufung hat mindestens 4 Wochen vorher
schriftlich unter Angabe der Tagesordnung, vom
Präsidium unterzeichnet, zu erfolgen.
4. Anträge zur Änderung bzw. Ergänzung
der Tagesordnung, können beim DPV-Sekretariat
innerhalb von 8 Tagen nach dem Zeitpunkt der
Einberufung schriftlich eingereicht werden. Die
geänderte bzw. ergänzte Tagesordnung
ist sodann bis spätestens 4 Tage vor dem
Stattfinden der Versammlung schriftlich vom Präsidium
allen Poloclubs zur Weiterleitung an die Mitglieder
bekanntzugeben. Die Bekanntgabe an Mitglieder,
die keinem Poloclub angehören, erfolgt unmittelbar über
das DPV-Sekretariat.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten
des DPV oder einem seiner Stellvertreter geleitet.
Nimmt kein Mitglied des Präsidiums an der
Versammlung teil, so leitet diese ein zum Versammlungsleiter
zu wählendes Mitglied des Vorstands.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig,
wenn ein Viertel der stimmberechtigten Mitglieder
anwesend oder vertreten ist.
Bei Unterschreitung erfolgt binnen 3 Monaten
eine neue Ladung. Die Versammlung ist dann unabhängig
von Teilnehmerzahl einfachmehrheitlich beschlußfähig.
Hierauf ist in der Ladung ausdrücklich hinzuweisen.
7. Die Mitgliederversammlung beschließt
mit einfacher Stimmenmehrheit, soweit nicht das
Gesetz oder diese Satzung eine andere Mehrheit
verlangt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die
Stimme des Vorsitzenden des Vorstands oder, wenn
dieser nicht an der Versammlung teilnimmt, die
Stimme des Versammlungsleiters.
8. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen
müssen schriftlich protokolliert werden
und sind vom Versammlungsleiter, dem Protokollführer
und einem weiteren stimmberechtigten Versammlungsteilnehmer
zu unterzeichnen.
9. Der Protokollführer wird vom Versammlungsleiter
bestimmt oder, wenn ein entsprechender Antrag
gestellt wird, durch Beschlußfassung der
Versammlung gewählt.
10. Das Protokoll wird vom DPV-Sekretariat verwahrt.
Kopien sind allen Mitgliedern spätestens
binnen 3 Wochen nach Stattfinden der Versammlung
zu versenden.
11. Beschlußfassungen über Satzungsänderungen
bedürfen einer 3/4-Mehrheit der auf einer
Mitgliederversammlung erschienenen bzw. vertretenen
Mitglieder. Beschlußfassungen über
die Auflösung des Verbandes und die Verwendung
des nicht zweckgebundenen Vermögens bedürfen
einer 3/4-Mehrheit aller, also nicht nur der
auf einer Mitgliederversammlung erschienenen
Mitglieder.
12. Vollmachten zur Ausübung des Stimmrechts
auf einer Mitgliederversammlung können nur
an Mitglieder und nur urschriftlich erteilt werden.
Das Nachreichen von Vollmachten ist nicht möglich.
Ein Teilnehmer darf nur bis zu 4 Vollmachtgeber
vertreten.
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| § 11 |
Das Präsidium |
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1. Das von der Mitgliederversammlung auf drei
Jahre gewählte Präsidium setzt sich
wie folgt zusammen:
a) Präsident des DPV (1. Vorsitzender
des DPV-Vorstands)
b) Zwei Vizepräsidenten (1. und 2. stellvertretende
Vorsitzende des DPV-Vorstands)
c) Zwei weitere Stellvertreter, die im Falle
des Ausscheidens eines Präsidiumsmitgliedes
während der Amtszeit in das Präsidium
aufrücken.
Der Präsident und seine beiden Stellvertreter
müssen deutsche Staatsbürger, aktive
oder ehemals aktive Polospieler im DPV, strafrechtlich
nicht in Erscheinung getreten und in jeder Beziehung
unabhängig sein. In ihren Entscheidungen
dürfen sie in keiner Weise äußeren
Beschränkungen unterliegen.
2. Dem Präsidium obliegt die Gesamtleitung
des DPV und die Führung der Verbandsgeschäfte,
gleichzeitig steht es dem Vorstand vor. Zur Verwaltung
der Finanzen beruft das Präsidium einen
DPV-Kämmerer.
Der Kämmerer verwaltet in Absprache mit
dem Präsidium das Gesamtvermögen des
DPV und ist für die Leitung des Kassenwesens
verantwortlich. Er sollte ein Mitglied der steuerberatenden
Berufe sein, das, gegebenenfalls auch gegen Entgelt,
alle steuerlichen Belange des DPV professionell
erledigt. Zur Unterstützung von Präsidium,
Vorstand, Stewards und allen Mitgliedern, vor
allem den aktiven Polospielern, besteht ein DPV-Sekretariat.
Ein oder mehrere Pressesprecher sind für
die Öffentlichkeitsarbeit zuständig.
Sie werden vom Präsidium berufen.
3. Vertretungsvorstand des DPV im Sinne des § 26
BGB ist der Präsident oder die beiden Vizepräsidenten.
Die Vizepräsidenten werden von ihrer Vertretungsmacht,
nur im Falle einer nicht nur vorübergehenden
Verhinderung des Präsidenten, Gebrauch machen.
Der Präsident (oder im Verhinderungsfall
jeweils ein Vizepräsident) ist befugt, Verfügungen
und Verpflichtungen zu Lasten des DPV bis zu
einem Wert von DM 10.000,-- (in Worten: Deutsche
Mark zehntausend) vorzu- nehmen. Darüber
hinausgehende Verpflichtungen und/oder Verfügungen
bedürfen der vorherigen Zustimmung des Vorstandes.
4. Das Präsidium, sowie der Vorstand werden
unterstützt durch das DPV-Sekretariat, das
jeweils an einem vom Präsidium festzulegenden
Ort unterhalten wird.
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| § 12 |
Der Vorstand |
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1. Der DPV-Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) Der 1. Vorsitzende (Präsident)
b) Zwei Stellvertreter (Vizepräsidenten)
Von jedem Poloclub mit mindestens sechs (6)
in der DPV-Handicapliste geführten Spielern
(Heimatverein, siehe § 5, Ziffer 3c),
je ein Vorstandsmitglied. Gastspieler sind
hiervon ausgenommen.
2. Das Stimmrecht der im Vorstand vertretenen
Clubs ist qualifiziert: Jeder Club hat eine
Stimme, ab zwölf (12) in der Handicapliste
geführten Spielern (§ 5, Ziff. 3c;
Heimatverein) zwei Stimmen, ab vierundzwanzig
(24) Spielern drei Stimmen.
3. Mit einem Mehrheitsbeschluß kann der
Vorstand diese Qualifizierung, jedoch nur unter
gleicher Verhältnismäßigkeit
nach oben verändern.
4. Der Vorstand hat folgende Aufgaben:
a) Verantwortliche Leitung des gesamten Spielbetriebs
und der Organisation des DPV
b) Durchführung der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung
c) Erstellung des Rechenschaftsberichts über
das vergangene Geschäftsjahr
d) Vorlage der Bilanz des zurückliegenden
Geschäftsjahres
e) Entlastung des Kämmerers nach Prüfung
durch zwei Rechnungsprüfer
f) Wahl der zusätzlichen Stewards (Sportkommission)
g) Bestellung des Schiedsrichterausschusses
h) Berufung der Handicap-Kommission
Der Vorstand kann gegebenenfalls weitere Organe
und/oder Ausschüsse einrichten.
5. Der Vorstand faßt seine Beschlüsse
in Sitzungen, die mindestens einmal pro Geschäftsjahr
stattzufinden haben. Darüber hinaus kann
der Präsident in seinem Ermessen zusätzliche
Vorstandssitzungen anberaumen. Das gleiche Recht
hat auch das DPV-Sekretariat, wenn mindestens
vier Mitglieder des Vorstands schriftlich unter
Angabe der Gründe eine zusätzliche
Sitzung beim Sekretariat beantragt haben.
Mit Einverständnis von 2/3 der Vorstandsmitglieder
können Beschlüsse auch schriftlich
im Umlaufverfahren gefaßt werden. Hierbei
zählt der Vorstand nach Köpfen, nicht
nach den jeweils vertretenen Stimmen gem. § 12
Ziff. 2.
6. Eine Sitzung ist beschlußfähig,
wenn mindestens ein Drittel aller Vorstandsmitglieder
anwesend oder vertreten ist. Auch hierfür
zählt der Vorstand nach Köpfen, nicht
nach den jeweils vertretenen Stimmen gem. § 12
Ziff. 2. Vorstandsmitglieder können nur
von ihrem Clubvizepräsidenten vertreten
werden. Bei Abstimmung entscheidet einfache Mehrheit,
bei Stimmengleichheit der Präsident oder
- im Fall seiner Abwesenheit der 1. Vizepräsident.
Sollte durch Abwesenheit zu vieler Vorstandsmitglieder
keine Beschlußfähigkeit erreicht werden,
ist innerhalb von vier Wochen eine neue Sitzung
einzuberufen. Bei Abstimmung entscheidet dann
die einfache Mehrheit der Anwesenden und Vertretenen.
Hierauf ist in der Ladung gesondert hinzuweisen.
7. Die Vorstandssitzungen sind mindestens 4
Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung und
Vorlage der Anträge vom Präsidium einzuberufen.
Ergänzungen zur Tagesordnung können
von jedem Vorstandsmitglied (über das DPV-Sekretariat)
verlangt werden; die ergänzte Tagesordnung
ist mindestens eine Woche vor der Sitzung bekanntzugeben. Über
die Sitzung ist ein Protokoll aufzunehmen.
Zum Tagesordnungspunkt "Sonstiges" können
auf schriftlichen Antrag eines oder mehrerer
Vorstände, der mindestens 14 Tage vor der
Sitzung im DPV-Sekretariat eingegangen sein muß,
zusätzliche Fragen und Diskussionspunkte
aller Vorstandsmitglieder berücksichtigt
und aufgenommen werden.
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| §13 |
Prüfung
der Vermögensverwaltung |
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1. Die Mitgliederversammlung wählt auf
die Dauer von 3 Jahren zwei Rechnungsprüfer
und zwei Stellvertreter. Sie dürfen weder
im DPV noch in einem Poloclub eine Vorstandsstellung
innehaben.
2. Die Rechnungsprüfer haben die Aufgabe
a) einmal im Jahr zur Vorstandssitzung oder
auf Weisung des Präsidiums die Kassenführung
zu überprüfen, die Ausgaben auf ihre
sachliche Richtigkeit und ihre Obereinstimmung
mit dem Haushaltsplan zu prüfen
b) dem Vorstand und der Mitgliederversammlung über
das Ergebnis ihrer Prüfung zu berichten
c) zur Frage der Entlastung des Gesamtvorstands
bzw. des Kämmerers zu nehmen.
3. Den Kassenprüfern ist jederzeit Einsicht
in die zur Prüfung erforderlichen Unterlagen
zu gewähren.
4. Der Jahresabschluß ist durch einen
vereidigten Buchprüfer oder durch eine Treuhandgesellschaft
zu erstellen und dem Vorstand zuzuleiten.
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| § 14 |
Ordnung
der Stewards Sportkommission |
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1. Hauptaufgabe der Stewards ist es, die Interessen
der dem DPV angeschlossenen Poloclubs, aber auch
die der Ausschüsse auf den Grundlagen der
gültigen DPV-Poloregeln und DPV-Satzung
bestmöglich zu vertreten und in ihrer Arbeit
zu unterstützen, sowie dem Nutzen, Wohl
und Ansehen des Polosports in Deutschland zu
dienen. Die Stewards erfüllen ihre Aufgaben
in größtmöglicher persönlicher
Unabhängigkeit und sind hierbei den Gesamtinteressen
des DPV und des Polosports verpflichtet.
Um ihre Aufgaben optimal verwirklichen zu können,
sollen Stewards selbst aktive Polospieler sein
oder gewesen sein.
Die Stewards haben insbesondere folgende Rechte
und Aufgaben:
a) Die Stewards helfen allen Spielern und
den dem DPV angeschlossenen Poloclubs und Ausschüssen
bei der Durchführung sämtlicher sportlicher
Aktivitäten.
b) Die Stewards erstellen in einer Vorstandssitzung
den offiziellen Turnierplan und legen die Handicaplimits
der einzelnen Spielklassen und der dafür
zugelassenen Spieler fest.
c) Sie treffen bundesweit alle für einen
geordneten Spielbetrieb notwendigen Alltagsentscheidungen.
d) Sie geben dem Vorstand Empfehlungen, die
den gesamten Bereich des Polosports in Deutschland
betreffen.
e) Dabei überwachen sie alle diese Aktivitäten
im Hinblick auf die strikte Einhaltung der
DPV-Poloregeln.
f) Sie nehmen die Beschwerden und Anfragen
von angeschlossenen Poloclubs, Spielern oder
von Schiedsrichtern entgegen
g) Prüfung der Mitgliedsvoraussetzungen
von Poloclubs (§ 5 Ziff. 6).
2. Die Stewards (Sportkommission) setzen sich
wie folgt zusammen:
a) Die 3 Mitglieder des Präsidiums und
b) alle Vorstandsmitglieder des DPV, wobei
hiermit dem DPV-Gesamtvorstand eine zusätzliche, äußerst
bedeutende Aufgabe und Verantwortung
übertragen wird, die durchaus bei der
jeweiligen Wahl der einzelnen Clubvorstände
durch die Mitglieder berücksichtigt werden
sollte.
Der jeweilige 1. Vizepräsident eines im
Vorstand befindlichen Clubpräsidenten kann
diesen bei Abwesenheit auch als Steward vertreten.
Beide zusammen haben jedoch nur 1 Gesamtstimme.
Das Stewardamt endet mit dem Ausscheiden aus
dem DPV-Vorstand.
Der Vorstand kann mehrheitlich weitere DPV-Mitglieder
mit besonderer internationaler Poloerfahrung
in Spiel- und Schiedsrichterwesen für einen
Zeitraum von jeweils drei Jahren zum Steward
berufen. Derart Berufene haben zwar alle sonstigen
Rechte und Pflichten der Stewards, nehmen jedoch
nicht an der Entscheidung über die Vergabe
der Turniertermine teil. Sie sind hier nur beratend
tätig. Die Entscheidung treffen die im Vorstand
befindlichen Stewards allein.
3. Sollte ein Steward sein Amt niederlegen,
so kann der Präsident einen Ersatzmann bis
zur nächsten Vorstandssitzung bestimmen.
4. Eine Sitzung der Stewards kann jederzeit
vom DPV-Sekretariat, wie auch von jedem einzelnen
Steward, einberufen werden, wenn er der Auffassung
ist, daß eine Entscheidung über eine
sportliche bzw. disziplinarische Maßnahme
dringend erforderlich ist. Bei Anwesenheit von
drei Stewards in den Sitzungen besteht Beschlußfähigkeit.
Entscheidungen müssen protokolliert und
dem DPV-Sekretariat überrnittelt werden,
wobei hier, um eine fundiert gerechte und schnelle
Ent-scheidungsfindung zu ermöglichen, sämtliche
modernen Telekomunikationsmittel möglich
und erlaubt sind. Bei Einverständnis von
2/3 aller stimmberechtigten Stewards ist auch
eine Entscheidung im schriftlichen Beschlußverfahren
statthaft.
5. Die Stewards können jedes Verhalten,
das nach ihrer Meinung den Interessen des Polosports
in Deutschland zuwiderläuft oder den ordnungsgemäßen
Spielbetrieb stört, sofort ahnden, tadeln
und unterbinden, insbesondere während oder
im Umfeld eines Polospiels. Sie haben eigene
Entscheidungsfreiheit auch in Fällen, in
denen für unsportliches und sonstiges Fehlverhalten
keine schriftlichen Regeln existieren. Dies gilt
gegenüber allen Mitgliedern des DPV und
deren Funktionären. Sollte ein Steward persönlich
in eine disziplinarische Angelegenheit verwickelt
sein, ruht sein Stewardamt automatisch bis zur
endgültigen Klärung.
6. Die Stewards haben die Pflicht und das Recht,
Streitigkeiten zwischen Poloclubs und/oder einzelnen
Spielern zu schlichten, wobei von ihnen eine
ganz besondere Regel-, Satzungs- und Beurteilungsfestigkeit,
sowie Augenmaß
erwartet wird.
7. Für alle schwerwiegenden Entscheidungen
und Maßnahmen, die die Stewards im Rahmen
der o.g. Aufgaben fällen und durchführen,
rnüssen offizielle Berichte an das DPV-Sekretariat
geschickt werden
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| §15 |
Turnierordnung |
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1. An allen Turnieren oder offiziell ausgeschriebenen
Spielen in der Bundesrepublik Deutschland dürfen
nur Mitglieder des DPV aktiv teilnehmen,
2. Die Ausnahme bilden Gastspieler (auch Profis)
von ausländischen Verbänden und Spieler,
die von den Stewards dazu zugelassen wurden.
Sie dürfen nur an einem Turnier teilnehmen,
wenn sie dem DPV, vertreten durch den ausrichtenden
Verein schriftlich erklärt haben, daß
sie nach den geltenden Poloregeln des DP\( spielen
und die entsprechenden Verordnungen und Anweisungen
des DPV einhalten. Diese Gastmitgliedschaft beinhaltet
lediglich eine Spielberechtigung, keine weiteren
Mitgliedschaftsrechte, ebenso kein Recht auf
Ausübung eines Amtes im DPV. Sie ist beitragspflichtig.
Der Beitrag entspricht dem DPV-Mitglieds-jahresbeitrag
und ist vor Erhalt der Spielberechtigung beim
DPVSekretariat einzuzahlen.
Die ausrichtenden Poloclubs müssen verpflichtend
eine solche Erklärung von jedem dieser Spieler
unterschreiben lassen (Formular 2).
3. Spieler, die für einen anderen nationalen
Verband gesperrt worden sind und deren Sperre
dem DPV oder der H.P.A. gemeldet wurde, sind
automatisch auch für den Spiel- und Turnierbetrieb
im Geltungsbereich des DPV gesperrt.
Eine Ausnahmegenehmigung kann nur begründet
und durch eine 3/4-Mehrheit der Stewards verbindlich
erfolgen.
4.1 Poloanfänger müssen sich auf ihre
erste Turnierteilnahme qualifiziert vorbereiten.
Nach einem Polo-Grundkurs mit umfassender Einführung
in Spiel und Regeln (das DPV-Sekretariat informiert über
entsprechende Möglichkeiten und Vermittlung),
i.d.R. mindestens 30 Club-Chukker sowie dem Nachweis
einer fundierten Polo-Regelkenntnis in Form einer
Fragenprüfung, die erfolgreich absolviert
werden muß, soll sichergestellt sein, das
Gefahrenrisiko für ihn selbst und seine
Mitspieler so gering wie möglich zu halten.
Diese sog. Turnierreife wird durch einen Steward
oder Clubvorstand erteilt. Der Spieler beginnt
das erste Turnier mit einem Handicap von -2.
4.2 Diese Regelung entbindet den Spieler nicht
von seiner Selbsthaftung. Jeder Spieler ist immer
für alle seine Handlungen selbst verantwortlich,
kann gegebenenfalls dafür haftbar gemacht
werden und muß dafür ausreichend haftpflichtversichert
sein. Gleichzeitig muß er für alle
seine Polopferde eine ausreichende Pferdehaftpflichtversicherung
abgeschlossen haben.
5. Jedes aktive DPV-Mitglied benötigt,
um am Spiel- und Turnierbetrieb im Geltungsbereich
des DPV teilnehmen zu können, ein Handicap.
Dieses Handicap wird ihm von der Handicap-Kommission
zugeteilt.
Sollte aus irgendwelchen Gründen ein Spieler,
der den Antrag auf DPV-Mitgliedschaft im Sekretariat
vorgelegt hat und der an einem offiziellen Spiel
teilnehmen möchte, noch kein offizielles
Verbandsmitglied sein und somit auch kein offizielles
Handicap haben, so kann er trotzdem für
dieses Spiel wie ein Verbandsmitglied mit allen
Verpflichtungen behandelt werden, wenn ein Steward
zustimmt. Die Erklärungspflicht des §
15 Ziff. 2 gilt auch für diesen Fall.
6. Polospieler dürfen an jedem Turnier
oder Spiel teilnehmen, wenn
a) der Spieler in der vorangegangenen Saison
in Deutschland gespielt hat und er/sie auf
der Handicap-Liste stand oder
b) dem Spieler in der laufenden Saison von
der Handicap-Kommission ein Handicap zugeteilt
wurde oder
c) sein Handicap vom.DPV-Sekretariat "im
guten Glauben" und in Überein- stimmung
mit § 17 Ziffern 8.3 und 8.4 bestätigt
wurde.
7. Ordnungsgemäße Mitglieder ausländischer
Vereine und Verbände können in Deutschland
unter bestimmten Voraussetzungen für die
Dauer des Aufenthalts als "Gastmitglieder
des Verbandes"
betrachtet werden. Danach können sie vom
DPV-Sekretariat nach Angabe von Name, Wohnsitz
und Handicap als "Gastmitglied des Verbandes"
beitragspflichtig bestätigt werden.
Sowohl der Verband als auch die Poloclubs können
polospielende Gäste als "Gastmitglieder" bezeichnen,
wenn diese Personen vom DPV gemäß den
o.g. Voraussetzungen für geeignet gehalten
werden. Die Entscheidung über die Eignung
trifft ein Steward.
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| § 16 |
Handicapordnung Handicap-Kommission |
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1. Die vom Vorstand berufene Handicap-Kommission
besteht aus 12 Mitgliedern und wird von einem
Präsidiumsmitglied geleitet. Die Handicap-Kommision
hat das Recht, bis zu vier zusätzliche Mitglieder
zu berufen. Als Kommisionsmitglied kommen nur
Spieler, die ein Handicap von +1 oder mehr haben
oder gehabt haben, in Frage. Die Vergabe der
Handicaps hat sich am internationalen Standard
zu orientieren.
Die Handicap-Kommission ist in ihren Sitzungen
beschlußfähig, wenn mindestens fünf
Mitglieder anwesend sind. Die Sitzungen sind
nicht öffentlich. Die Kommissionsentscheidungen
sind endgültig und unanfechtbar.
2. Jährlich treten nach der Herbstsitzung
vier Mitglieder zurück und kommen für
ein Jahr nicht mehr für eine Wiederwahl
in Frage, Sie werden durch 4 Neuberufene ersetzt.
Bei Nichteinigung Ober die Rücktritte entscheidet
das Präsidium.
3. Für jeden aktiven Polospieler wird ein
Handicap nach Zahlen in aufsteigender Reihe von
-2 bis +10 festgelegt,
4. Die Handicap-Kommission tritt zweimal im
Jahr zusammen, um die offiziellen Handicaps auf
den neuesten Stand zu bringen, bzw. neuen Spielern
ein erstes Handicap zu erteilen.
Die erste Sitzung findet am letzten Samstag
im Juni, die zweite am letzten Samstag im Oktober
statt,
Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand der
Handicap-Kommission über das DPV-Sekretariat.
5. Dieser Vorstand kann zusätzliche Sitzungen
einberufen, falls und wann immer erforderlich.
6. Alle Korrekturen und Festsetzungen von Handicaps
in der Sitzung im Juni werden sofort nach Anerkennung
durch die Handicap-Kommission wirksam. Alle im
Oktober erteilten Änderungen oder Zuteilungen
werden erst im Januar des nächsten Jahres
wirksam.
Für Turniere mit Handicap-Limit werden
die neuen (Juni-)Handicaps zwar zum Errechnen
der Tordifferenz, nicht jedoch für bereits
erfolgte Meldungen in der laufenden Saison herangezogen,
7.1 Normalerweise spielt jeder Polospieler,
dem im vorherigen Jahr kein Handicap vom DPV
zugeteilt wurde, mit dem höchsten Handicap,
das ihm irgendwo auf der Weit zugeteilt worden
ist. Ist dem Spieler vor 2 oder weniger Jahren
ein höheres Handicap vom DPV oder von der
H.P.A. zugeteilt worden, ist dies für ihn
gültig.
Diese Bestimmung gilt nicht für Spieler,
die in einem Land gehandicapt wurden, in dem
der Standard für die Handicap-Zuteilung
deutlich vom Standard des DPV abweicht. Das Handicap
eines solchen Spielers wird gemäß
den Ziffern 8.3 und 8.4 festgesetzt.
7.2 Der Name des Spielers, der normalerweise
nicht im Bereich des DPV spielt, hier aber eine
Saison spielte, soll am Ende der Saison in der
Handicap-Liste des Poloclubs geführt werden,
dessen Gast er war oder unter dessen Schirmherrschaft
er gewöhnlich spielte. Polospieler, die
nicht mehr als 2 Spiele bestritten haben, brauchen
nicht in einer solchen Liste geführt zu
werden, die für eine Änderung oder
Zuteilung eines Handicaps durch die Handicap-Kommission
nötig ist.
7.3 Spieler, die nicht regelmäßig
im Bereich des DPV spielen, werden am Ende derjenigen
Saison, in der sie nicht in Deutschland gespielt
haben, wieder von der Handicap-Liste gestrichen.
Deutsche Spieler werden am Ende der 2.Saison,in
der sie ohne Begründung, z.B. gesundheitliche
Probleme, nicht in Deutschland gespielt haben,
von der Handicapliste gestrichen. Eventuelle
Entscheidungen trifft die Handicap-Kommission.
8.1 Jeder dem DPV angeschlossene Club bildet
einen örtlichen Handicap-Ausschuß.
8.2 Dieser Handicap-Ausschuß soll aus
mindestens drei Mitgliedern bestehen.
8.3 Der Handicap-Ausschuß des Clubs soll
dem DPV-Sekretariat bei Anfängern deren
erlangte Turnierreife, bei schon gehandicapten
Spielern Empfehlungen zur Änderung bestehender,
bzw. zur Zuteilung neuer Handicaps vorlegen.
Dies muß immer dann erfolgen, wenn dies
der Ausschuß
für notwendig erachtet oder automatisch
im Juni und Oktober jeweils vor den Sitzungen
der Handicap-Kommission des DPV.
Diese Empfehlungen müssen von mindestens
2 Mitgliedern des örtlichen Handicap-Ausschusses
unterzeichnet sein.
8.4 Diese Handicap-Empfehlungen werden wie folgt
wirksam:
a) Im Fall von Spielern, die während der
vorausgegangenen Saison im Bereich des DPV spielten,
jedoch nur wenn von der Handicap-Kommission bestätigt.
b) Im Fall aller anderen Spieler, wenn vom DPV-Sekretariat
bestätigt, jedoch nur nach vorheriger Billigung
der Handicap-Kommission oder eines von ihr beauftragten
Kommissionsmitglieds.
Die jeweils neue Handicapliste wird umgehend
an alle Clubs versendet.
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| § 17 |
Sport-
und Disziplinarordnung |
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1. Alle dem DPV angeschlossenen Poloclubs und
persönlichen Mitglieder verpflichten sich,
den Polosport auf der Grundlage der gültigen
DPV-Poloregeln zu spielen. Um einem absolut positiven
Bild und einem hohen Ansehen des Polosports in
Deutschland nach innen und außen zu dienen,
ist jeder Club, aber auch jeder einzelne Spieler
angehalten, die Stewards über alle Fälle
ernsten Fehlverhaltens während oder im Umfeld
eines Polospiels in Kenntnis zu setzen. Auf diese
Weise ist sichergestellt, daß spontan,
unbürokratisch und möglichst einvernehmlich
Abhilfe geschaffen werden kann.
2. Bei jedem Turnier haben die Ausrichter zu
jedem Spiel Spielberichtsbögen (Formular
3) für Schiedsrichter, Spieler und Stewards
bereitzuhalten. Dadurch ist sichergestellt, daß die
Stewards, auch erforderlichenfalls nach einer
Rücksprache mit dem Oberschiedsrichter des
DPV Beschwerden und disziplinarische Angelegenheiten
schnell aufnehmen können.
Jeder Poloclub, bei dem sich ein solcher Zwischenfall
ereignet hat, ist verpflichtet, einen solchen
Spielberichtsbogen an das DPV-Sekretarlat für
die Stewards und in Kopie sowohl an, den Oberschiedsrichter
des DPV als auch den Betroffenen zu übersenden.
Eine Ausfertigung verbleibt beim jeweiligen Club.
3. Der Oberschiedsrichter kann jede disziplinarische
Angelegenheit an die Stewards oder an den betreffenden
Club weiterleiten, damit entsprechende Maßnahmen
ergriffen werden.
4. Wird z.B. ein Spieler während eines
Chukkers für die verbleibende Chukkerspiel-dauer
vom Platz gestellt, muß dieser Vorfall
im Spielberichtsbogen festgehalten werden.
5. Wird ein Spieler für die restliche Gesamtspielzeit
suspendiert, oder liegt einem Verein ein tierärztliches
Gutachten über den Mißbrauch, bzw.
die Schädigung eines Pferdes vor, so muß
ein Disziplinar-Ausschuß desjenigen Clubs,
auf dessen Gelände das Spiel stattfand,
diesen Vorfall unverzüglich beraten. Dies
muß
unabhängig davon erfolgen, ob es die eigene
oder eine fremde Mannschaft betrifft, und ob
der eigene oder fremde Verein Turnierausrichter
ist.
6. Jedem Mitglied eines dem DPV angeschlossenen
Clubs, das von einer
ähnlichen wie oben genannten Disziplinarangelegenheit
betroffen ist, muß vom entsprechenden Disziplinarausschuß möglichst
unverzüglich eine Kopie des Berichts übergeben
werden.
7. Der Ausschuß, dem dieser Vorfall gemeldet
wurde, soll sich unverzüglich, d.h. bis
vor dem laut Spielplan vorgesehenen nächsten
Spiel, an dem der Spieler, der an dem Vorfall
beteiligt war, teilnimmt, mit den Schiedsrichtern
des Spiels entsprechend beraten.
8. Der Ausschuß kann hierbei die Angelegenheit
beraten und beschließen, den entsprechenden
Spieler zu verwarnen oder aber beschließen,
den gesamten Vorfall an die Stewards weiterzuleiten.
In diesem Fall kann der Spieler für den
Rest des Turniers und/oder vom Spielbetrieb im
Verein ausgeschlossen worden, bis die Stewards
eine Entscheidung getroffen haben. Den Schiedsrichtern
bleibt es jedoch unbenommen, sich selbst an die
Stewards zu wenden,
Sollten ein oder mehrere Stewards über
einen solchen Fall von anderer Seite informiert
werden, bleibt es ihnen ebenfalls unbenommen,
entsprechend zu reagieren.
Falls ein Spieler gemäß Strafmaßnahme
vom Spiel ganz ausgeschlossen wurde (anders als
beim Ausschluß für den Rest eines
Chukkers), muß der entsprechende Vorfall
immer an die Stewards weitergeleitet werden.
9. Der Ausschuß ist immer beschlußfähig,
wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
Entscheidungen werden immer mit einfacher Mehrheit
getroffen.
10. Jeder Club kann für jedwedes vereinsschädigendes
Verhalten eines seiner Mitglieder, in- oder außerhalb
des Vereinsgeländes, dieses Mitglied durch
den eigenen Disziplinarausschuß vom Verein
suspendieren. Dies betrifft zwar nicht den DPV
unmittelbar, muß
aber dem Sekretariat des DPV gemeldet werden,
Der betroffene Spieler kann dabei aber auch weiter
im Geltungsbereich des DPV an offiziellen Turnieren
teilnehmen, es sei denn, es werden Disziplinarmaßnahmen
der Stewards gegen ihn verhängt.
11. Clubs und Clubvorstände sollen keine
disziplinarischen Angelegenheiten ohne vorherige
clubinterne Anhörung und Beratung, wie vorher
beschrieben, an die Stewards weiterleiten.
12. Wird an die Stewards ein Bericht oder eine
solche Maßnahme weitergeleitet, informiert
das Sekretariat des DPV den Betroffenen und läßt
ihm innerhalb von 7 Tagen eine Kopie des entsprechenden
Berichts und ggf. der Notiz über die von
den Stewards vorgeschlagene Anhörung zukommen.
13. Eine Anhörung durch die Stewards sollte
unverzüglich, längstens innerhalb von
14 Tagen, nachdem diese Angelegenheit den Stewards übertragen
worden ist, stattfinden. Bei dieser Anhörung
sollen die Stewards alle in Betracht kommenden
Umstände, somit eventuelle frühere
Verwarnungen, Suspendierungen und/oder Ausschlüsse
des betroffenen Spielers berücksichtigen,
Durch Mehrheitsbeschluß der anwesenden
Stewards können dabei folgende Maßnahmen
verhängt werden.
a) Verwarnung und/oder
b) Tadel und/oder
c) Geldstrafe bis zu DM 1 0.000.- und / oder
d) Suspendierung vom Spielbetrieb und / oder
e) Ausschluß
Eine Suspendierung vom Spielbetrieb, d.h. von
der Teilnahme an einem oder mehreren Spielen,
einem Turnier oder für die Zeitdauer von
bis zu 12 Monaten liegt dabei im absoluten Ermessensspielraum
der Stewards.Falls ein Spieler eine Geldstrafe
nicht innerhalb von 7 Tagen bezahlt, wird der
Spieler wie o.g. suspendiert, oder wenn er bereits
zusätzlich suspendiert ist, wird die Suspendierung
um die Säumnistage verlängert.
14. Im Normalfall sind die Stewards bei einer
Anhörung beschlußfähig, wenn
drei von ihnen anwesend sind, Lediglich bei Suspendierungen
eines Spielers über mehr als 21 Tage sind
für eine Entscheidung eine Mehrheit aus
fünf anwesenden Stewards notwendig.
15. Bei jeder Anhörung entscheidet die
Mehrheit der anwesenden Stewards.
16. Alle Kosten, die bei einer Anhörung
durch die Stewards entstehen, sollen von den
Parteien getragen werden, die die Anhörung
verursacht haben. Der DPV kann bei besonderen
Umständen die Kosten für geladene Schiedsrichter,
Clubvorstandsmitglieder und andere Zeugen übernehmen.
17. Die Stewards sollen ihre Entscheidung innerhalb
von 7 Tagen nach der letzten Anhörung treffen
und bekanntgeben.
Sollte der Spieler suspendiert oder sogar ausgeschlossen
werden, muß
dies dem betroffenen, angegliederten Verein des
Spielers mitgeteilt werden.
Eine Suspendierung von mehr als 21 Tagen wird
erforderlichenfalls ausländischen Poloverbänden
bekanntgegebenen. Spielsuspendierungen gelten
immer für die Zeit von Mai bis Oktober und
betreffen selbstverständlich auch Clubchukker.
18. Bei einer Suspendierung von mehr als 31
Tagen oder bei einem Ausschluß
hat der betroffene Spieler das Recht, den DPV-Vorstand
als Berufungsinstanz anzurufen. In jedem anderen
Fall ist die Entscheidung der Stewards endgültig.
19. Ein Berufungsgesuch an den Vorstand muß innerhalb
von 14 Tagen nach der Bekanntgabe der Entscheidung
schriftlich an das Sekretariat des DPV gestellt
werden. Dieses Gesuch muß eine klare und
stichhaltige Begründung des Einspruchs gegen
die gefällte Entscheidung enthalten und
vom betroffenen Spieler unterschrieben sein.
20. Das Sekretariat des DPV muß dann innerhalb
von 7 Tagen und mindestens 7 Tage vor der Berufungsanhörung
Ort und Zeit derselben dem betroffenen Spieler
schriftlich mitteilen.
21. Der Berufungsausschuß umfaßt
5 Mitglieder des Vorstands, die vom Präsidium
bestimmt werden. 4 von ihnen dürfen nicht
an der vorherigen Anhörung durch die Stewards
teilgenommen haben. Durch Mehrheitsbeschluß kann
die Entscheidung der Stewards bestätigt
oder widerrufen werden. Bis zur endgültigen
Entscheidung des Berufungsausschusses ist die
von den Stewards getroffene Entscheidung rechtsgültig
und wirksam.
Die Kosten für die Berufungsverhandlung
werden bei der Entscheidung mit festgelegt und
anteilig auf den oder die Betroffenen aufgeteilt.
22. Auch Beschwerden gegenüber dem DPV
oder den Poloclubs werden zunächst den Stewards übergeben
und entsprechend behandelt.
23. Bei jeder Anhörung, sei es durch die
Stewards oder durch den DPV-Vorstand, hat jeder
Spieler oder betroffene angeschlossene Club das
Recht, sich vertreten zu lassen. Das Mitglied
kann, wenn es selbst nicht erscheinen kann, eine
schriftliche Darstellung abgeben.
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| § 18 |
Schlichtungsklausel |
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1. Sämtliche den DPV betreffenden Streitigkeiten,
insbesondere zwischen einzelnen Mitgliedern,
zwischen Mitgliedern und dem DPV oder eines seiner
Organe sowie zwischen dem DPV und seinen Organen
sind grundsätzlich mit Rücksicht auf
das Ansehen des DPV und des Polosports insgesamt
einvernehmlich zu regeln.
2. Können sich die Betroffenen nicht einigen,
unternehmen sie - soweit zumutbar und aus Fristengründen
möglich - vor jeder gerichtlichen Maßnahme
einen Schlichtungsversuch und bitten einen Schlichtungsausschuß
um einen Schlichtungsvorschlag. Das jeweils betroffene
Mitglied und/oder Organ benennt für den
Schlichtungsausschuß je einen Steward seines
Vertrauens. Bei Streitigkeiten, die den DPV insgesamt
betreffen, bestimmt das Präsidium einen
Steward seines Vertrauens. Die beiden gewählten
Stewards einigen sich ihrerseits auf einen weiteren
Steward als sog. Obmann, Der so gebildete Schlichtungsausschuß unterbreitet
nach Anhörung aller Betroffenen in einer
Schlichtungssitzung einen Vergleichsvorschlag.
Die Kosten eines derartigen Schlichtungsausschusses
tragen die die Schlichtung beantragenden Parteien
jeweils zur Hälfte.
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| §19 |
Schiedsrichterausschuß |
| |
Sämtliche von den Clubs benannten Schiedsrichter
und deren Stellvertreter bilden den Schiedsrichterausschuß.
Dieser hat folgende Aufgaben:
1. Besuch und Ausrichtung von Schiedsrichterkursen
2. Weiterbildung für alle Spieler, besonders
die Anfänger, erarbeiten
3. Weitergabe an die Clubs und Durchsetzung
4. Erarbeitung des Fragenkatalogs für
die Turnierreife
5. Schiedsrichtergrade vergeben (C-B-A)
6. Nachwuchs aus- und heranbilden
7. Allgemeine Beratung sämtlicher Spieler
in allen Schiedsrichterfragen Der Schiedsrichterausschuß tritt
mindestens einmal im Jahr zusammen.
Nach ausreichender Etablierung des Schiedsrichterausschusses
schlägt dieser dem Präsidium ein besonders
qualifiziertes Mitglied als Ausschußvorsitzenden
und für das Amt des DPV-Oberschiedsrichters
vor. Dieser wird vom Präsidium bestätigt.
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| § 20 |
Regionalausschuß |
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1. Die Vorstände der einzelnen Poloclubs
einer bestimmten Region bilden einen Regionalausschuß.
Zunächst bestehen vier Regionen:
a) Region Nord-. Hamburg, Bentheim, Niedersachsen,
Lüneburg,
b) Region Ost-, Berlin, Alt Potsdam, Berlin-Potsdam,
Gut Seeburg
c) Region West: Düsseldorf, Rhein, Frankfurt,
Xanten
d) Region Süd: München, Bayern, Ising,
Franken, Schwaben, Schwarzwald, Stuttgart
Die geographische Zuordnung der einzelnen Clubs
erfolgt entsprechend der jeweiligen Region. In
Grenzfällen wird in Abwägung der jeweils
günstigsten Organisierbarkeit einvernehmlich,
andernfalls vom Vorstand des DPV entschieden.
Aufgabe dieser Regionalausschüsse ist es,
a) für eine gut nachbarschaftliche Beziehung
der Clubs untereinander zu sorgen,
b) alle auf regionaler Ebene anfallenden polobedingten
Alltagsprobleme zu besprechen und möglichst
einvernehmlich zu lösen,
c) eine regionale Turnierszene (besonders Low
Goal) zu koordinieren, zu entwickeln und zu
pflegen,
d) zusammen mit dem DPV die Regionalausscheidungen
(Regional-Cups) zur Deutschen Low-Goal-Meisterschaft
zu organisieren.
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| § 21 |
Jahrbuch-Redaktion |
| |
Für das Jahrbuch des DPV beruft der Vorstand
ein bis zwei Redakteure, die im Einvernehmen mit
dem Vorstand, die Auswahl des Inhalts des Jahrbuches
vornehmen und für Produktion, sowie Abrechnung
verantwortlich sind. Alte Poloclubs sind verpflichtet,
dieser Redaktion alle relevanten Daten zur Verfügung
zu stellen. |
| § 22 |
Haftungsbeschränkung |
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Muß sich der DPV das Verhalten eines Organmitglieds
oder eines sonstigen Bediensteten gemäß § 31
BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen
Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser
Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz
oder grober Fahrlässigkeit der Person, für
die der DPV einzustehen hat |
| § 23 |
Auflösung
und Vermögensanfall |
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1. Die Auflösung des DPV kann nur dann
in die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung
aufgenommen werden, wenn dies entweder die Hälfte
der Clubs oder 50% der Einzelmitglieder schriftlich
beim Vorstand beantragt haben.
2. Der Auflösungsbeschluß bedarf
einer Mehrheit von 3/4. Ist die einberufene Mitgliederversammlung
nicht beschlußfähig, so ist nach § 10
Ziff.6 zu verfahren-
3. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Liquidatoren.
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Alles weitere ist durch die DPV-Poloregeln
vorgegeben |
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